Präqualifizierung
Das PFI wurde von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17065 als Präqualifizierungsstelle für Leistungserbringer in der Hilfsmittelversorgung akkreditiert und ist somit berechtigt, Präqualifizierungen durchzuführen. Wir stehen Ihnen auch hierbei mit der gewohnt hohen Fachkompetenz zur Verfügung. Die Präqualifizierungsstelle des PFI betreut ca. 450 Kunden in den Bereichen Apotheke, Hörgeräteakustik, Optik, Orthopädie-, Schuh-, Reha-Technik sowie Sanitätshäuser.
Präqualifizierung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen
Nach § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur nach Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern abgegeben werden. Die Krankenkassen müssen nach § 126 Abs. 1a SGB V sicherstellen, dass die Anforderungen an die Leistungserbringer, welche in der Empfehlung des Spitzenverbandes Gesetzlicher Krankenversicherungen (GKV-SV) konkretisiert sind, erfüllt werden.
Wenn Leistungserbringer Vertragspartner der Krankenkasse werden möchten, müssen sie zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes festgelegte Voraussetzungen erfüllen sowie die technische und persönliche Eignung nachweisen. Mit dem Präqualifizierungsverfahren kann diese Eignung für alle Krankenkassen gültig nachgewiesen werden. Um die vielen, durch jede Krankenkasse individuell durchzuführenden Eignungsprüfungen zu vermeiden, wurde das Präqualifizierungsverfahren etabliert. Die Bestätigungen sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
Zum Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens
Eignungskriterien
Der GKV-SV hat Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel
(§ 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V) entwickelt.
Die Eignungskriterien beziehen sich auf Anforderungen an die Fachliche Leitung / die verantwortliche Person; allgemeine Anforderungen an das Unternehmen und die Betriebsstätte; organisatorische, räumliche und sachliche Voraussetzungen / Ausstattung.
Die Eignungskriterien / Anforderungen basieren maßgeblich auf den Empfehlungen des GKV-SV und können jederzeit durch diesen fortgeschrieben werden. Einzelne, noch nicht durch den GKV-SV formulierte Anforderungen können von den Krankenkassen individuell mit den Leistungserbringern vereinbart werden.